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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Härterei und Galvaniklohnarbeiten

I. Allgemeine Bedingungen

1. Anwendungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebote und Preise

Angebote und Preise sind freibleibend. Die Preise verstehen sich mangels anders lautender Vereinbarung ab Werk, also ohne Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten usw. und gelten jeweils für die angefragte Menge. Die Preise sind bezogen auf die bei Angebotsabgabe gültigen Materialeinstandspreise, Tariflöhne, Gehälter und Energiekosten, Abgaben, Gebühren, Steuern usw. Für Lieferungen mit Fälligkeit später als 4 Monate nach Vertragsabschluß sind Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen der o.g. preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar waren und nach Vertragsabschluß entstanden sind. Die Preiserhöhung muß ihrer Höhe nach durch die Veränderung dieser Faktoren gerechtfertigt sein und dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist angezeigt werden.

3. Zahlungsbedingungen

Der vereinbarte Preis ist sofort ohne Abzug zahlbar (Lohnarbeit), sofern keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Zahlungsverzug tritt nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei uns. Während des Zahlungsverzugs ist die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen, wobei wir uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

II. Ausführungs- und Lieferungsbedingungen

1. Allen Werkstücken und Werkstückchargen ist ein Auftrag oder Lieferschein mit  nachstehenden Angaben beizufügen:

  • Teilbezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Verpackungsart.

  • Werkstoffqualität (Normbezeichnung, Analyse oder Markenbezeichnung des Materialherstellers, besondere Eigenschaften).

  • gewünschte Behandlung, verlangte Eigenschaften, z. B. Aufkohlungstiefe, Einhärtetiefe, Teniferbehandlungsdauer oder Stärke der Verbindungszone, Prüfverfahren, Prüfstelle, Prüflast (nach DIN-Prüfnormen), weitere erforderliche Angaben oder Vorschriften (DIN 6773,17014,17021,17023)

  • Zeichnungen bei partiellen Härten.

  • Beschreibung besonderer Anforderungen an Maßhaltigkeit, Schichtstärke oder Oberflächenzustand.

  • Hinweise auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf enthaltene Hohlkörper.

Fehlen die für die Behandlung erforderlichen Angaben oder sind diese unvollständig oder unklar, so erfolgt die Behandlung ohne Rückfrageverpflichtung nach unserem besten Ermessen. Änderungen von Behandlungsvorschriften nach Warenlieferung können nur berücksichtigt werden, wenn wir diese änderung ausdrücklich bestätigen. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben entfallen Gewährleistungsansprüche gleich welcher Art und unabhängig von den Haftungsbeschränkungen.

2. Die Abwicklung des Warenein- und Warenausganges

erfolgt ausschließlich durch Stückzahl und Gewichtsvergleich. Die fehlerfreie, rasche und wirtschaftliche Abwicklung von Lohnaufträgen erfordert eine Zusammenfassung aller identischen Werkstücke bei Anlieferung und auf Aufträgen und Lieferscheinen.

3. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Sie verlängert sich - auch innerhalb des Lieferverzuges - um die Dauer von unvorhersehbaren Hindernissen, die der Auftragnehmer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte. Solche Leistungshindernisse sind insbesondere solche, die durch höhere Gewalt eingetreten sind, sowie auf schwerwiegenden Betriebsstörungen beruhen, die weder der Auftragnehmer noch dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben - wie Unfälle, Betriebsstoff und Energiemangel. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um die Dauer eines rechtmäßigen Arbeitskampfes. Hiervon unabhängig haftet der Auftragnehmer nicht für Streiks und Aussperrungen in Drittbetrieben. Soweit wegen einer überschreitung der Lieferfrist, die auf unser ausschließliches Verschulden zurückzuführen ist, dem Vertragspartner nachweislich ein Schaden erwächst, kann dieser eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt jedoch höchsten 5 % vom Nettoauftragswert, bezogen auf denjenigen Teil der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, oder wenn die Einhaltung der Lieferfrist ausnahmsweise eine wesentliche Vertragspflicht darstellt. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet, sind die Liefertermine nicht als Fixtermine zu verstehen.

4. Gefahrenübergang und Entgegennahme

Die Werkstücke sind vom Auftraggeber auf seine Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Die Ware reist auch auf Gefahr des Auftraggebers, wenn der Auftragnehmer den An- und Rücktransport mit eigenen Fahrzeugen ausgeführt oder Dritte mit dem Transport beauftragt. Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-, Versicherungs- und sonstige Kosten trägt der Auftraggeber. Fertiggestellte Werkstücke sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet von Gewährleistungsansprüchen entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.

5. Prüfung

  • Das Härtegut wird vor dem Verlassen unserer Härterei durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarungen und gegen Berechnung der Mehrkosten. Diese Ausgangsprüfung bei uns entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung zur Eingangsprüfung.

  • Die Werkstücke sind vom Auftraggeber auf seine Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Die Ware reist auch auf Gefahr des Auftraggebers, wenn der Auftragnehmer den An- und Rücktransport mit eigenen Fahrzeugen ausgeführt oder Dritte mit dem Transport beauftragt. Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-, Versicherungs- und sonstige Kosten trägt der Auftraggeber.

  • Fertiggestellte Werkstücke sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet von Gewährleistungsansprüchen entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.

6. Gewährleistung

  • Für Mängel leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder ist sie für uns unzumutbar, oder wird die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung durch uns wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, so kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen (siehe Abschnitt 7) statt der Leistung verlangen.

  • Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
    Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt unbeschadet der Regelungen nach Abs. 3 dieses Abschnittes und abweichend von § 438 BGB ein Jahr für bewegliche Sachen.

  • Gewähr wird nicht übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie für physikalische, chemische oder sonstige vergleichbare Einflüsse, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Werden änderungen an den Werkstücken vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn eine entsprechende substantiierte Behauptung unsererseits, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt wird.

7. Haftungsbeschränkung

  • Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung unsererseits auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Für leicht fahrlässige Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

  • Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung bzw. Entgegennahme. Dies gilt nicht bei arglistigem Handeln unsererseits.

  • Die Haftungsbeschränkungen nach vorstehenden Absätzen gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten diese nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

8. Versicherung

Der Auftraggeber erklärt, das Härtegut gegen alle Gefahren, insbesondere Feuer, Wasser, Transport, Zerstörung durch Ofenausfall und dergleichen, versichert zu haben.

9. Aufrechnungsverbot

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel gegen den Auftragnehmer vorliegt.

10. Zurückbehaltungsrecht

Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Härtegut zurückzuhalten, wenn frühere Lieferungen des Auftraggebers trotz Fälligkeit unbezahlt sind.

11. Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle von uns angebotenen und durchgeführten Leistungen ist Gingen/Fils. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Geislingen/Steige bzw. Landgericht Ulm/Donau.

 




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